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StPO enthält ausreichende Regelungen für die Begründung von Geschworenenurteilen

07.07.2017G 344/2016

Der VfGH wies die Beschwerde eines in erster Instanz verurteilten Mannes ab, der sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt sah.

Die Strafprozessordnung stellt ausreichende Mechanismen zur Verfügung, um auch bei Geschworenenverfahren die Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sicherzustellen. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 28. Juni 2017.

Mirsad O., der Antragsteller in dem gerichtlichen Anlassverfahren, wurde wegen terroristischer Vereinigung, krimineller Organisation sowie Anstiftung zu Mord und schwerer Nötigung in erster Instanz zu 20 Jahren Haft verurteilt. Er sieht sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil Urteile von Geschworenengerichten nicht begründet werden müssten.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes stellt allerdings die Strafprozessordnung hinreichende Mechanismen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Verfügung, die es dem Angeklagten ermöglichen, das Urteil des Geschworenengerichts zu verstehen. Zu diesen Vorkehrungen zählen u.a. die detaillierten Regelungen für die Gestaltung der Fragen an die Geschworenen, die sicherstellen sollen, dass sich der Wahrspruch auf den maßgeblichen Sachverhalt gründet. Der Angeklagte kann die Gestaltung der Fragen außerdem durch eigene Anträge beeinflussen und die fehlerhafte Gestaltung im Rechtsweg geltend machen.

Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung 1975 eine umfassende Belehrung der Geschworenen vor und verpflichtet diese, ihre Erwägungen in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die dem Angeklagten im Wege der Akteneinsicht zugänglich ist. Schließlich kann der Angeklagte das Urteil im Rechtsweg anfechten und in diesem Rahmen auch die Richtigkeit der durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen rügen.

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