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VfGH weist Antrag betreffend Vorlage von Akten aus Justizministerium an U-Ausschuss ab

01.03.2024

Ob Untersuchungsgegenstand der Verfassung entspricht, war nicht zu prüfen

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag von Abgeordneten der SPÖ und FPÖ als unbegründet abgewiesen, mit dem diese erreichen wollten, dass dem Untersuchungsausschuss „ROT-BLAUER Machtmissbrauch“ staatsanwaltliche Akten aus dem Justizministerium zu übermitteln sind. SPÖ und FPÖ hatten auch vorgebracht, der Untersuchungsgegenstand des Ausschusses an sich widerspreche verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies zu prüfen kommt dem VfGH jedoch nicht zu.

SP und FP haben Verlangen auf Aktenvorlage nicht ausreichend begründet

In dem Verfahren war vom VfGH zunächst zu überprüfen, ob die Ausschussmehrheit (ÖVP und Grüne) ihren Beschluss ausreichend begründet hat, dass das Verlangen von SPÖ und FPÖ auf Vorlage von Akten aus dem Justizministerium in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht.

Zwar ist diese Begründung nicht, wie sonst üblich, im Amtlichen Protokoll des U-Ausschusses enthalten. Aus der auszugsweisen Darstellung über die vertrauliche Ausschusssitzung ergibt sich jedoch, dass dieser sogenannte Bestreitungsbeschluss auf einem – mündlich vorgetragenen und näher begründeten – Antrag des ÖVP-Abgeordneten Andreas Hanger beruht. Der VfGH geht davon aus, dass die Begründung des Beschlusses damit dokumentiert ist.

ÖVP und Grüne begründen ihre Ablehnung der Vorlage von Akten aus dem Justizministerium damit, dass SPÖ und FPÖ nicht nachvollziehbar dargelegt haben, inwiefern die angeforderten staatsanwaltlichen Akten, die u.a. die Agentur Mediaselect betreffen, der Klärung des Untersuchungsgegenstandes dienen könnten. Dieser Begründung ist, so der VfGH, nicht entgegenzutreten: SPÖ und FPÖ haben nämlich nicht näher dargelegt, inwieweit sich diese Akten auf Handlungen beziehen, die vom Untersuchungszeitraum (11. Jänner 2007 bis 7. Jänner 2020) erfasst sind. (Der von der ÖVP verlangte U-Ausschuss beschäftigt sich damit, ob zwischen 2007 und 2020 in von der SPÖ oder FPÖ geleiteten Ministerien öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes sachwidrig verwendet wurden.)

Ob der Gegenstand des Untersuchungsausschusses an sich den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 53 B-VG („bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes“) entspricht, hatte der VfGH in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Der Verfassungsgesetzgeber hat nämlich abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen Nationalratsabgeordnete die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bekämpfen können (Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG). Der VfGH ist daher nicht befugt, die Frage der Rechtmäßigkeit des Gegenstandes eines Untersuchungsausschusses (auch) in einem Verfahren zu prüfen, in dem es um die Frage geht, ob eine ergänzende Beweisanforderung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand steht.

(UA 1/2024)

Ergänzung vom 4. März 2024:

Ebenso wurde ein Antrag von SPÖ und FPÖ abgewiesen, mit dem diese die Vorlage von Akten von ÖVP-Regierungsmitgliedern an den Untersuchungsausschuss "ROT-BLAUER Machtmissbrauch" erreichen wollten. 

(UA 2/2024)

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