Verfassungsgerichtshof weist Anfechtung der Wahl in Wien-Leopoldstadt zurück
Die Bezirksvertretungswahl in Wien-Leopoldstadt muss kein weiteres Mal wiederholt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Anfechtung der Wiederholungswahl vom 18. September 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Die „EU-Austrittspartei (EUAUS)“ als Antragstellerin habe die Frist zur Anfechtung versäumt, wird der entsprechende Beschluss vom 6. März 2017 begründet.
Der Urnengang am 18. September 2016 war bereits eine Wiederholungswahl. Die ursprüngliche Wahl am 11. Oktober 2015 hatte der Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 2016 auf Antrag der FPÖ aufgehoben. Damals stellte sich heraus, dass die Zahl der Stimmzettel von der Zahl der Wahlkarten abwich.
Auch die EU-Austrittspartei stellte Unregelmäßigkeiten bei den Wahlkarten bzw. der Briefwahl und hierbei vor allem den Umgang mit schadhaften Wahlkarten in den Mittelpunkt ihrer Anfechtung. Allerdings wurde der Antrag erst am 21. Oktober 2016 und damit zu spät eingebracht. Damit stellte sich für den Verfassungsgerichtshof auch die Frage einer von der EUAUS beantragten Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahmen nicht.
Zur Erläuterung: Die von der EU-Austrittspartei behaupteten Rechtswidrigkeiten können nur beim Verfassungsgerichtshof direkt geltend gemacht werden – anders als Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses, über die zuerst von den Wahlbehörden und erst dann vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden ist. Die vierwöchige Frist begann im vorliegenden Fall mit der „Beendigung des Wahlverfahrens“ zu laufen. Das dafür maßgebliche Datum war der 19. September 2016, an dem die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis durch Anschlag an der Amtstafel verlautbart hat.
Zwar hat eine Woche später – am 26. September 2016 – die Stadtwahlbehörde das Ergebnis unverändert noch einmal verlautbart. Dieser Schritt wäre laut Gemeindewahlordnung aber lediglich für den Fall von Berichtigungen vorgesehen. Die neuerliche Verlautbarung sei deshalb nur „wiederholend“ geschehen, heißt es im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes. Daher „handelt es sich dabei um keine fristauslösende Verlautbarung“.