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Öffentliche Verhandlung des VfGH zum Sterbeverfügungsgesetz am 19. September 2024 

30.08.2024

Anträge zum Sterbeverfügungsgesetz sowie zum Verbot der Mitwirkung an der Selbsttötung

Ein Verein und vier Personen, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, halten das Sterbeverfügungsgesetz sowie das 2022 geänderte Strafgesetzbuch betreffend „Mitwirkung an der Selbsttötung“ für verfassungswidrig und haben daher beim VfGH die Aufhebung mehrerer Bestimmungen beantragt.

Nachdem der VfGH im Dezember 2020 auf Antrag von u.a. denselben zwei Schwerkranken das Strafgesetzbuch in Bezug auf Hilfeleistung zum Selbstmord als verfassungswidrig aufgehoben hatte, trat 2022 das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) in Kraft. Wer sein Leben selbst beenden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sterbeverfügung errichten: Dafür muss die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen (§ 6 Abs. 3 StVfG).

Eine Sterbeverfügung kann nur schriftlich vor einem Notar oder vor einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet werden (§ 8); davor muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat (§ 7).

Gleichzeitig mit der Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch das strafrechtliche Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord neu gefasst (Straftatbestand der „Mitwirkung an der Selbsttötung“, § 78 Strafgesetzbuch – StGB). Wer einer anderen Person hilft, sich selbst zu töten, ist weiterhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, es sei denn, die andere Person leidet an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 StVfG und wurde entsprechend § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt.

Die Antragsteller halten die Neufassung des § 78 StGB sowie das Sterbeverfügungs­gesetz für verfassungswidrig und haben daher beantragt, eine Reihe von Bestimmungen aufzuheben; so etwa die Vorschrift, dass laut Sterbeverfügungsgesetz einer der beiden aufklärenden Ärzte über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen muss und Sterbeverfügungen ein Jahr lang gültig sind. Durch die vorgeschriebenen „zeitraubenden und kostspieligen“ Formalitäten wird den Antragstellern zufolge leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht. Dies verstoße gegen das Recht auf Privatleben, das Recht auf Leben sowie den Gleichheitsgrundsatz.

Hinweise zur Verhandlung 

Der VfGH hält zu diesen Anträgen (G 229/2023 u.a.) am Donnerstag, 19. September 2024, 9.30 Uhr, eine mündliche Verhandlung ab. Die Verhandlung ist öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer werden gebeten, sich bis spätestens Donnerstag, 12. September 2024, 12.00 Uhr, unter verhandlung@vfgh.gv.at anzumelden. Anmeldungen sind nur für Einzelpersonen möglich, nicht für Gruppen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt bis spätestens Montag, 16. September 2024, 16.00 Uhr. Ohne bestätigte Anmeldung ist ein Besuch der Verhandlung nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich. 

Medienvertreterinnen und ‑vertreter wenden sich für eine Akkreditierung bis Donnerstag, 12. September 2024, 12.00 Uhr, bitte an c.mayrbaeurl@vfgh.gv.at. Ein Besuch der Verhandlung ohne bestätigte Akkreditierung ist ebenso nur bei Verfügbarkeit allfälliger Restplätze möglich. 

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