Ukrainer zu Unrecht von Vertriebenen-Verordnung ausgeschlossen
Der VfGH hat der Beschwerde eines Ukrainers stattgegeben. Das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hatten ihm das Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung zu Unrecht verweigert.
Die Vertriebenen-Verordnung sieht ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht u.a. für ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine vor, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 von dort vertrieben wurden (BGBl. II 92/2022). Diese Voraussetzungen liegen, so der VfGH, auch dann vor, wenn ein ukrainischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz kurze Zeitvor dem Ausbruch des Konfliktes verlassen hat, um z.B. einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Im konkreten Fall verließ der Antragsteller die Ukraine – und damit seinen Wohnsitz – wenige Tage vor dem 24. Februar 2022.
Der Wohnsitz, also der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, wird durch einen solchen Urlaubsaufenthalt nicht aufgehoben. Mit der gegenteiligen Auslegung der Vertriebenen-Verordnung haben das BFA und – diesem folgend – das BVwG die Rechtslage grob verkannt. Die abweisende Entscheidung des BVwG wurde daher vom VfGH wegen Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
(E 3249/2022)