Christoph Grabenwarter als Präsident des VfGH vom Bundespräsidenten angelobt
Bundespräsident Alexander Van der Bellen hat heute, Mittwoch, Christoph Grabenwarter in seiner neuen Funktion als Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) angelobt. Grabenwarter war ab 2018 bereits Vizepräsident des VfGH und führte dessen Geschäfte seit Juni 2019 auch interimistisch als Präsident.
Van der Bellen sagte in einer kurzen Rede vor der Angelobung, der Verfassungsgerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen seine Unabhängigkeit bewiesen: „Er hat in der Vergangenheit und Gegenwart Gesetze aufgehoben, unabhängig von der Zusammensetzung der jeweiligen Regierung, des Nationalrates sowie der zu erwartenden Reaktionen. Das ist auch die grundsätzliche Aufgabe der Justiz: Unabhängig, ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf Wünsche außerhalb des Verfahrens ihrer Aufgabe nachzukommen.“
Der Bundespräsident wies auch darauf hin, dass Christoph Grabenwarter Mitglied der hoch angesehenen Venedig-Kommission des Europarates ist. Die Kommission ist ein Beratungsorgan in Fragen von Verfassung und Rechtsstaat, die sich immer wieder auch zu den Entwicklungen betreffend die Justiz in Polen und Ungarn äußert. Diese Funktion Grabenwarters und auch die Tatsache, dass er die Präsidentschaft des Österreichischen Juristentages innehat, seien zweifellos gute Voraussetzungen für das Amt des VfGH-Präsidenten, so Van der Bellen.
An der Angelobung nahmen auch der Präsident des slowenischen Verfassungsgerichtshofs Rajko Knez, Peter Huber, Richter am deutschen Bundesverfassungsgericht sowie Dieter Grimm, ehemaliger Richter am deutschen Bundesverfassungsgericht teil.
Christoph Grabenwarter war für diese Funktion von der Bundesregierung vorgeschlagen worden. Mit der Angelobung des neuen VfGH-Präsidenten ist nun die Vizepräsidentschaft vakant. Diese Funktion wird nach einer Mitteilung des VfGH-Präsidenten vom Bundeskanzler innerhalb eines Monats ausgeschrieben. Der künftige Vizepräsident bzw. die künftige Vizepräsidentin sind, wie es in Art. 147 Bundes-Verfassungsgesetz heißt, aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen. Weitere Voraussetzungen sind das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften und eine mindestens zehnjährige juristische Berufserfahrung.