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VfGH hebt unter Frist Teile des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 auf

27.03.2019

Eigenverantwortung der Gemeinden bei Kundmachung von Flächenwidmungsplänen, technische Unterstützung durch Land möglich.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unter Fristsetzung bis 31. Dezember 2019 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sieht vor, dass die Flächen­widmungspläne der Gemeinden elektronisch kundzumachen sind und dass diese Kundmachung der Landesregierung obliegt.

Die örtliche Raumplanung gehört jedoch zu jenen An­ge­legenheiten, die jede Gemeinde von Verfassungs wegen „in eigener Verantwortung“ zu besorgen hat (Art. 118 Abs. 4 B-VG). Dieser sogenannte eigene Wirkungsbereich umfasst nicht nur die Beschlussfassung in solchen Angelegenheiten, sondern auch die Kundmachung der in diesen Angelegenheiten gefassten Beschlüsse.

Wenn daher das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 die Kundmachung der von der Gemeinde (durch den Gemeinderat) im eigenen Wirkungsbereich beschlossenen Flächen­widmungs­pläne der Tiroler Landesregierung zuweist, so verstößt dies gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gemeinde­autonomie. Im Hinblick auf eine allfällige Neuregelung der Kundmachung von Flächenwidmungsplänen weist der VfGH darauf hin, dass es dem Gesetzgeber offen steht, die Mit­wirkung von Organen des Landes oder anderer Einrichtungen bei der faktischen Durchführung der Kundmachung vorzu­sehen, wenn diese unter der rechtlichen Verantwortung des mit der Kundmachung betrauten Gemeindeorgans erfolgt.

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