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VfGH weist Klage von Land Kärnten gegen früheren Klub der Grünen zurück

19.12.2019

Landtagsklub dem Land nicht als Organ zurechenbar.

Zurückgewiesen wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Klage des Landes Kärnten gegen den früheren Klub der Grünen im Kärntner Landtag. Eine Zurückweisung erfolgt dann, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen. 

Land forderte Rückzahlung von Klubförderung 

Der Landtagsklub der Grünen hatte in der 31. Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages (2013 bis 2018) Klubförderung erhalten, diese Mittel aber bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode nicht zur Gänze verbraucht. Seit der jüngsten Landtagswahl sind die Grünen im Kärntner Landtag nicht mehr vertreten. In seiner Klage hatte das Land Kärnten vom beklagten Landtagsklub verlangt, über die dem Klub gewährte Klubförderung Rechnung zu legen und den im Vermögen des Landtagsklubs verbliebenen (sowie allenfalls den  in der Zwischenzeit nicht widmungsgemäß verbrauchten) Betrag samt Zinsen an das Land zurückzuzahlen.  

VfGH für Klage nicht zuständig 

Vermögensrechtliche Ansprüche können nur dann beim VfGH eingeklagt werden, wenn sich der Anspruch gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband richtet. Ein aus Mitgliedern des Landtages gebildeter Landtagsklub ist eine von diesen Körperschaften verschiedene juristische Person, auf deren Tätigkeit das Land keinen Einfluss hat und die daher dem Land auch nicht „zugerechnet“ werden kann. 

(A 22/2019)

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