Unzulässiger Antrag gegen künftiges Verbot von Vollspaltenböden in Schweinehaltung
Der VfGH hat einen Antrag mehrerer Landwirte gegen das künftige Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung als unzulässig zurückgewiesen.
2023 hob der VfGH die für dieses Verbot vorgesehene Übergangsfrist (bis 2040) als zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt auf, und zwar per Ende Mai 2025. Das Verbot tritt daher mit 1. Juni 2025 in Kraft, wenn der Gesetzgeber nicht bis dahin eine neue Regelung beschließt. Die Landwirte wollten mit ihrem Antrag für den Fall vorsorgen, dass das Verbot tatsächlich mit Juni 2025 wirksam wird.
Ein Individualantrag an den VfGH ist nur dann zulässig, wenn das angefochtene Gesetz die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt. Den antragstellenden Landwirten ist zwar, so der VfGH, zuzugestehen, dass derzeit Unsicherheit darüber besteht, ab wann das Verbot tatsächlich gelten wird. Innerhalb der Frist, die vom VfGH für das Außerkrafttreten der Übergangsbestimmungen gesetzt wurde, kann die „unter der hypothetischen Annahme der Untätigkeit des Gesetzgebers mögliche künftige Rechtslage“ aber nicht angefochten werden
(G 134/2024, V 71/2024)