VfGH befasst sich mit Maklergesetz, Abschiebungen nach Griechenland, Erdölbevorratung
In den nächsten Wochen berät der VfGH über mehrere hundert Anträge und Beschwerden, darunter die folgenden:
Hausbesitzer beantragt, „Bestellerprinzip“ bei Mietverträgen als unsachlich aufzuheben
Der Besitzer eines Zinshauses in Wien stellt den Antrag, das im Jahr 2023 im Maklergesetz eingeführte sogenannte „Bestellerprinzip“ bei Wohnungsmietverträgen als verfassungswidrig aufzuheben.
Seit 2023 hat für die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages grundsätzlich jener Vertragspartner eine Provision zu bezahlen, der als erster einen Immobilienmakler mit der Vermittlung beauftragt hat (§ 17a Maklergesetz). In der Praxis ist dies meistens der Vermieter. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Wohnungssuchenden gegen diese Regelung verstoßen, sind unwirksam und strafbar.
Der Hausbesitzer hält diese Neuregelung für unsachlich und unverhältnismäßig; sie verstoße damit sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Eigentumsrecht: Die Eigenschaft als „erster Auftraggeber“ sei kein sachliches Kriterium für die Pflicht, die Provision zu bezahlen, weil die Tätigkeit des Immobilienmaklers dem Vermieter und dem Mieter in gleicher Weise zugutekomme. Auch wenn meist der Vermieter den Makler beauftrage, schmälere dies nicht die Nützlichkeit für den Mieter. Die Bestimmung könne auch nicht mit sozialpolitischen Überlegungen gerechtfertigt werden, weil auch Luxus- und Zweitwohnungen vom „Bestellerprinzip“ erfasst seien.
(G 168/2024)
Zwangsarbeit als Strafe im Steiermärkischen Jugendgesetz?
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt, eine Strafbestimmung im Steiermärkischen Jugendgesetz 2013 als verfassungswidrig aufzuheben.
Anlass für den Antrag ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gegen eine 17-jährige Steirerin eine Strafe von zehn Stunden Sozialdienst beim Roten Kreuz verhängt hat. Diese hatte im Mai 2024 im Fachmarktzentrum Deutschlandsberg eine Zigarette geraucht und damit gegen das Jugendgesetz verstoßen, das ein Rauchverbot für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vorsieht. Für den Fall, dass die 17-Jährige den Sozialdienst nicht leiste, wurde ihr eine Zwangsstrafe von 726 Euro angedroht.
Gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft legte die Steirerin beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht hat das Bedenken, dass § 27 Abs. 4 Jugendgesetz 2013 die Behörde ermächtige, Zwangsarbeit anzuordnen. Dies verstoße gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Zwangsarbeit; die Anordnung, solche Arbeitsleistungen zu erbringen, könne auch nicht als Erziehungsmaßnahme angesehen werden.
(G 152/2024)
Anträge von Afghanen und Syrern gegen Abschiebung nach Griechenland
Beim VfGH sind mehrere Beschwerden afghanischer und syrischer Staatsangehöriger anhängig, die infolge der Zurückweisung ihrer Asylanträge nach Griechenland abgeschoben werden sollen: Entweder ist Griechenland nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig, oder die Afghanen bzw. Syrer haben bereits dort internationalen Schutz erhalten.
Sie bekämpfen ihre Abschiebung mit der Begründung, dass die Grundbedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor nicht ausreichend gedeckt seien; die Abschiebung würde sie daher der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung aussetzen.
Der VfGH wird außer diesen Fällen rund 100 weitere Beschwerden in Asylrechtssachen beraten.
(E 3882/2024 u.a.)
Klage gegen Bund auf Kostenersatz für Erdölbevorratung
Die Erdöl-Lager GmbH (ELG) mit Sitz in Lannach (Steiermark) klagt den Bund auf knapp neun Millionen Euro Kostenersatz für die ersatzweise Bevorratung von Erdölreserven.
Nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 müssen alle Ölimporteure 25 % ihrer Einfuhren als Pflichtnotstandsreserve in Österreich halten. (Der Importeur kann diese Vorratspflicht entweder selbst oder durch einen Lagerhalter wie die ELG erfüllen.)
Gleichzeitig ist die ELG als Zentrale Bevorratungsstelle gesetzlich verpflichtet, ständig eine Menge an Erdöl und Erdölprodukten vorrätig zu halten, die gewährleistet, dass Österreich seine internationalen Verpflichtungen zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven erfüllen kann (§ 9 Abs. 7 Erdölbevorratungsgesetz 2012). Dafür gibt die Bundesministerin für Klimaschutz anhand der Importe des Vorjahres bekannt, welche Reserven die einzelnen Importeure aktuell halten. Entspricht dieser Stand nicht den internationalen Verpflichtungen, etwa weil ein Importeur seine Bevorratungspflicht nicht erfüllt, muss die Erdöl-Lager GmbH den fehlenden Vorrat lagern. Die Erdöl-Lager GmbH vertritt in ihrer Klage den Standpunkt, dass ihr die für diese Ersatzbevorratung entstehenden Kosten vom Bund zu ersetzen sind.
(A 27/2024)
Auskunftsbegehren zur Wiener Strukturreform: Verletzung der Informationsfreiheit?
Der Beschwerdeführer, ein Journalist, stellte im Oktober 2016 ein Auskunftsbegehren an den Magistrat der Stadt Wien. Darin ersuchte er um nähere Informationen über die ab dem Frühjahr 2016 gesammelten Vorschläge zur „Wiener Struktur- und Ausgabenreform“, einem Programm zur Verbesserung von Verwaltungsabläufen, sowie um Informationen darüber, was die Prüfung der Vorschläge ergeben habe.
In der Folge bekam der Journalist die Möglichkeit, persönlich in diese Unterlagen – laut seinen Angaben etwa 2000 A4-Seiten – Einsicht zu nehmen. Er durfte sie aber weder fotografieren noch kopieren. Sein Antrag auf Erlassung eines Bescheides darüber, ob die gewünschte Auskunft mittlerweile vollständig erteilt worden sei, wurde vom Magistrat der Stadt Wien zurückgewiesen, weil er ohnehin Einsicht bekommen habe.
Gegen diese negative Entscheidung erhob der Journalist Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses hob zwar die Entscheidung des Magistrats auf. Das Gericht legte aber nicht fest, auf welche Art und Weise der Magistrat nun die Auskunft zu erteilen habe.
Der Journalist bringt beim VfGH nun vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien garantiere nicht, dass der Magistrat Wien die Auskunft korrekt bzw. unter geeigneten Bedingungen erteilen werde. Der Beschwerdeführer sieht in dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Verletzung im Recht auf Informationsfreiheit, aber auch im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist.
(E 942/2024)
Steht ein Fall auf der Tagesordnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass darüber in diesen Tagen entschieden wird. Nach Ende der Beratungen werden die Entscheidungen des VfGH den Verfahrensparteien zugestellt. Erst danach wird der VfGH darüber informieren.