Jabloner und Wiederin eröffneten Serie an Veranstaltungen zu 100 Jahre Verfassung und VfGH
Mit Vorträgen von Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. Clemens Jabloner sowie Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin von der Universität Wien eröffnete der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 28. Jänner die Veranstaltungsserie anlässlich seines 100-jährigen Bestehens.
VfGH-Vizepräsident Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter betonte in seiner Eröffnung, das Gedenkjahr zu 100 Jahre österreichische Bundesverfassung sowie 100 Jahre VfGH solle einerseits die Dimension der demokratischen Legitimation einer Verfassung abdecken. Die andere Komponente der Verfassungsgebung sei immer auch die Arbeit von Experten. Es gehe um „Legitimation durch Transparenz und Öffnung unseres Hauses, das auch Haus der Verfassung ist, für die Bevölkerung, die Medien und die Öffentlichkeit. Und andererseits das Gespräch mit den Expertinnen und Experten über die Verfassung. Denn: Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit bedürfen der ständigen Erklärung“, betonte Grabenwarter. Daher sollen auch zahlreiche Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern im laufenden Jahr die Verfassung und den VfGH der Öffentlichkeit näher bringen.
Wiederin: „Vergessene Wurzeln der gerichtlichen Normenkontrolle in Österreich“
Ewald Wiederin, der seit Oktober als zweiter Österreicher in 100 Jahren auch Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer ist, betonte in seinem Vortrag zum Thema „Vergessene Wurzeln der gerichtlichen Normenkontrolle in Österreich“, man dürfe durchaus stolz darauf sein, dass sich das österreichische Modell der Normenkontrolle durchgesetzt habe. Er unternahm eine historische Spurensuche nach Ansätzen, aus denen heraus sich 1920 dann eben die Idee der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelt habe. Wiederin nannte etwa die von Edmund Bernatzik kurz vor dem Ersten Weltkrieg anlässlich der Arbeiten der Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform präsentierte Idee einer bei einem eigenen Verordnungsgericht zentralisierten Verordnungsprüfung als einen wesentlichen Ansatz. Sein „Entwurf eines Gesetzes über die Einsetzung eines Verordnungsgerichtes“ ist heute fast vollkommen unbekannt, um 1920 dürfte er aber unter den Spezialisten noch in Erinnerung gewesen sein. Dies und auch der eine und andere rechtsvergleichende Aspekt mag Hans Kelsen bei der Konzeption der Regelung des Verfassungsgerichtshofes im Bundes-Verfassungsgesetz beeinflusst haben.
Jabloner: „Einige Austriaca der Reinen Rechtslehre“
Vizekanzler und Bundesminister a.D. Clemens Jabloner widmete sich in seinem Vortrag dem Thema „Einige Austriaca der Reinen Rechtslehre. Zum Nachhall verfassungsrechtlicher Probleme der Monarchie in Rechtstheorie und Verfassungslegistik“. Wer in Österreich von der Bundesverfassung spreche, denke an Hans Kelsen und wer von Kelsen spreche, gedenke der „Kelsen“-Verfassung. Seinen Anteil an der Verfassungstechnik zu betonen, hieße somit Eulen nach Athen zu tragen. Manche Regelungen des B-VG seien freilich „die Lösung altbekannter Probleme“. Dazu gehöre die 1920 beim neugeschaffenen VfGH konzentrierte Zuständigkeit, die Rechtmäßigkeit aller Verordnungen zu prüfen und diese gegebenenfalls aufzuheben. Abschließend merkte Jabloner an, „entgegen einem Vorurteil war und ist die Reine Rechtslehre nicht im akademischen Elfenbeinturm angesiedelt, sondern stand namentlich in der späten Monarchie und frühen Ersten Republik in engster Verbindung zur Rechtsdogmatik und Rechtstechnik“. Die Reine Rechtslehre könne für sich beanspruchen, alle positiven Rechtsordnungen zu erfassen, so Jabloner.
Die Veranstaltung als Videomitschnitt
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