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VfGH entschied über Anfechtungen von Wahlen im Burgenland und in Kärnten

23.06.2023

Bürgermeisterstichwahl in Forchtenstein aufgehoben – Andere Anfechtungen ohne Erfolg

Der VfGH hat der von der ÖVP Forchtenstein eingebrachten Anfechtung der Bürgermeisterstichwahl in Forchtenstein vom 23. Oktober 2022 stattgegeben. Das Wahlverfahren ist ab dem Zeitpunkt vor der Kundmachung der engeren Wahl zu wiederholen.

Entgegen den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung hatte die Wahlleiterin der Gemeindewahlbehörde den Wahlakt eigenmächtig geöffnet und dann unverschlossen zur Bezirkswahlbehörde gebracht. Dies verstößt gegen das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten. Da als Folge dieser Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis anhand der Wahlakten objektiv nicht verlässlich festgestellt werden kann, musste der VfGH die Stichwahl aufheben.

(W I 2/2023)

Mattersburg: Verfahren bei Wahl zum Gemeindevorstand verfassungsrechtlich unbedenklich

Abgewiesen hat der VfGH die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes von Mattersburg vom Oktober 2022 durch die Liste „TVM – Tschürtz Vorwärts Mattersburg“.

Der Gemeindevorstand hat u.a. die Aufgabe, Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, vorzuberaten.

Die Liste TVM begründete ihre Anfechtung im Wesentlichen damit, dass die Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens bei der Wahl des Gemeindevorstandes dem Grundsatz der Verhältniswahl sowie dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil es größere Parteien systematisch bevorzuge. In Mattersburg habe dieses Verfahren dazu geführt, dass die Liste TVM, die drei (von insgesamt 25) Mandaten im Gemeinderat erreicht habe, keinen der insgesamt sieben Sitze im Gemeindevorstand erhalten habe.

Nach Art. 117 B-VG hat jede im Gemeinderat vertretene Partei „nach Maßgabe ihrer Stärke“ Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Das B-VG verweist damit, so der VfGH, auf die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes. Der Gesetzgeber ist dabei jedoch nicht an ein bestimmtes System der Mandatsverteilung gebunden. Dass gegen das d’Hondt’sche Verfahren bei der Wahl des Gemeindevorstandes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH bereits wiederholt entschieden.

(W I 1/2023)

Kärntner Landtagswahl: Keine unzulässige Einflussnahme auf Wahlwerbung

Eine von der Wählergruppe „Vision Österreich“ eingebrachte Anfechtung der Wahl zum Kärntner Landtag vom 5. März 2023 hat der VfGH ebenfalls abgewiesen.

Die Wählergruppe hatte u.a. geltend gemacht, dass es zu einer unzulässigen Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe gekommen sei: Konkret habe das Land Kärnten im Jänner 2023 in einem u.a. vom Landeshauptmann unterfertigten Schreiben eine Erhöhung des „Kärnten Bonus“ angekündigt. Auch sei die Wählergruppe – anders als die im Nationalrat und im Landtag vertretenen Parteien – nicht zu einer von der Bildungsdirektion Kärnten veranstalteten Podiumsdiskussion eingeladen worden. Schließlich habe die „Wahlberichterstattung“ des ORF gegen das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot verstoßen.

In diesen Handlungen ist jedoch, so der VfGH, keine unzulässige Einflussnahme auf die Wahlwerbung zu sehen; insbesondere sind Differenzierungen zugunsten von Parteien, die im Nationalrat und Landtag bereits vertreten sind, sachlich gerechtfertigt.

(W I 4/2023)

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