Anfechtung der Tiroler Olympia-Volksbefragung als unzulässig zurückgewiesen
Der Verfassungsgerichtshof hat am 24. November 2017 eine Anfechtung der Tiroler Olympia-Volksbefragung vom 15. Oktober 2017 zurückgewiesen. Die – laut Schriftsatz – von insgesamt 116 Personen unterstützte Anfechtung war unzulässig, weil die Anfechtungswerber – anders als im Verfassungsgerichtshofgesetz vorgesehen – nicht gefordert haben, das Verfahren der Volksbefragung oder einen Teil davon für nichtig zu erklären.
Die Stimmberechtigten haben eine Bewerbung für die Olympischen Winterspiele 2026 mehrheitlich abgelehnt. In der Folge haben die Anfechtungswerber keine Aufhebung der Volksbefragung verlangt, haben beim VfGH aber die Feststellung beantragt, dass die Fragestellung „suggestiv und daher manipulativ und verfassungswidrig“ gewesen sei.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz verlangt aber, dass die Anfechtung einer Wahl oder eines Instruments der direkten Demokratie den „begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teils desselben“ enthalten muss. Ein derartiger Antrag wurde aber nicht gestellt. Im Beschluss des VfGH zur Anfechtung zur Tiroler Volksbefragung heißt es dazu wörtlich: „Fehlt ein solches Begehren, leidet die Anfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel.“
Als ebenso unzulässig erwies sich der Antrag auf Feststellung, dass einzelne Bestimmungen des Tiroler Landesgesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen verfassungswidrig seien. In diesem Zusammenhang fehlte den Antragstellern die Legitimation, einen Individualantrag zu stellen. Der VfGH hätte die entsprechenden Bestimmungen nur im Rahmen einer zulässigen Anfechtung der Volksbefragung prüfen können.
Ebenso beantragt war die Feststellung, dass die Weiterleitung von Werbebotschaften zur Volksbefragung durch Gemeinden an Gemeinderäte und Mitarbeiter von Gemeinden eine verfassungswidrige Vorgangsweise darstelle. Der VfGH hält dazu fest, dass er für eine Entscheidung über derartige selbständige Feststellungsanträge nicht zuständig ist.